LG Gießen - Beschluß vom 12.02.1996
7 T 522/95
Normen:
PStG § 15a Abs. 1, § 47 Abs. 1, § 46a, § 46b; GG Art. 116 ;
Fundstellen:
StAZ 1997, 180

LG Gießen - Beschluß vom 12.02.1996 (7 T 522/95) - DRsp Nr. 1998/16831

LG Gießen, Beschluß vom 12.02.1996 - Aktenzeichen 7 T 522/95

DRsp Nr. 1998/16831

1. Stellt sich nachträglich heraus, daß die (polnischen) Antragsteller nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 GG sind, so ist dem gemäß § 15a Abs. 1 PStG auf Antrag angelegten Familienbuch auf Anordnung des Gerichts gemäß § 47 Abs. 1 PStG ein Vermerk über seine Unwirksamkeit beizuschreiben. 2. Eine Eigenberichtigung durch den Standesbeamten nach §§ 46a, 46b PStG ist wegen des Fehlens einer ursprünglich unzulässigen Eintragung nicht zulässig.

Normenkette:

PStG § 15a Abs. 1, § 47 Abs. 1, § 46a, § 46b; GG Art. 116 ;
Fundstellen
StAZ 1997, 180