OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.12.1982
5 Ss 487/82 - 378/82 I
Normen:
StGB §§ 22, 23, 24, § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1, § 323c; StPO § 264 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 1983, 767
OLGSt (n.F.) StGB § 178 Nr. 1
StV 1983, 65

OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.12.1982 (5 Ss 487/82 - 378/82 I) - DRsp Nr. 1995/8586

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.1982 - Aktenzeichen 5 Ss 487/82 - 378/82 I

DRsp Nr. 1995/8586

1. "Tritt der Täter mit strafbefreiender Wirkung von dem Versuch einer Vergewaltigung (§ 177 StGB) zurück, so bleibt er auch dann wegen sexueller Nötigung (§ 178 StGB) strafbar, wenn die Nötigung ausschließlich der Vorbereitung des Beischlafs diente und deshalb bei Vollendung der Vergewaltigung eine Bestrafung wegen sexueller Nötigung wegen Gesetzeskonkurrenz entfiele." 2. "Die gewaltsame Nötigung einer Frau zum außerehelichen Beischlaf ist ein Unglücksfall im Sinne des § 323 c StGB und verpflichtet zur Hilfeleistung, wenn diese erforderlich und Dritten den Umständen nach zumutbar ist." 3. "Gegenstand der Urteilsfindung ist der von der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage dem Gericht unterbreitete, im verfahrensrechtlichen Sinne eine Tat bildende Sachverhalt unabhängig davon, ob die Staatsanwaltschaft hinsichtlich aller in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte den Willen zur Strafverfolgung hatte oder nicht."

Normenkette:

StGB §§ 22, 23, 24, § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1, § 323c; StPO § 264 Abs. 1 ;

Gründe: