EuGH - Urteil vom 20.03.1997
Rs C-295/95
Normen:
EuGVÜ Art. 5 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1575
IPRax 1998, 354
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof - Vorlagefragen - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen;

EuGH, Urteil vom 20.03.1997 - Aktenzeichen Rs C-295/95

DRsp Nr. 2006/12644

1 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof - Vorlagefragen - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen;

»3 In Anbetracht der Aufteilung der Zuständigkeiten im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens, die im Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof vom 27. September 1968 vorgesehen ist, ist es ausschließlich Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, das die Verantwortung für die abschließende richterliche Entscheidung trägt, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Rechtsstreits sowohl die Notwendigkeit einer Vorabentscheidung für die abschließende Entscheidung als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen.