BGH - Urteil vom 08.09.1964
1 StR 272/64
Normen:
StGB § 177 Abs. 1 ;
Fundstellen:
GA 1965, 57
Vorinstanzen:
LG Darmstadt,

BGH - Urteil vom 08.09.1964 (1 StR 272/64) - DRsp Nr. 1996/20687

BGH, Urteil vom 08.09.1964 - Aktenzeichen 1 StR 272/64

DRsp Nr. 1996/20687

1. Unter Gewalt ist beim Tatbestand des § 177 StGB nicht nur Gewalt im Sinne einer unmittelbaren Einwirkung des Täters zu verstehen, die für einen eigenen Willen des Opfers keinen Raum läßt (vis absoluta), sondern auch Gewalt im Sinne einer Einwirkung auf die Freiheit der Willensentschließung des Opfers, das durch Zufügung eines Übels zu dem vom Täter erstrebten Verhalten gedrängt wird (vis compulsiva). 2. Das Hindern des Weggehens eines andern durch Einsperren in einem umschlossenen Raum als Gewaltanwendung zu beurteilen

Normenkette:

StGB § 177 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Revision des wegen Notzucht zu einer Gefängnisstrafe verurteilten Angeklagten, die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

I. Verfahrensbeschwerde