OLG Karlsruhe - Beschluß vom 12.08.1994
11 Wx 48/94
Normen:
FGG § 70i, § 13a Abs. 2 ;
Fundstellen:
BtPrax 1994, 213
FamRZ 1995, 488

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 12.08.1994 (11 Wx 48/94) - DRsp Nr. 1995/2593

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 12.08.1994 - Aktenzeichen 11 Wx 48/94

DRsp Nr. 1995/2593

1. Verfügt das Amtsgericht nach der Anordnung einer Unterbringung die sofortige Freilassung des Betroffenen nach § 70i FGG, ist dessen Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, soweit es um den Angriff gegen die Entscheidung der Hauptsache geht, unzulässig geworden. 2. Zulässigerweise kann nur noch über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Betroffenen nach § 13a Abs. 2 Satz 3 FGG entschieden werden. 3. Ein Feststellungsinteresse des Betroffenen nach der Aufhebung der Anordnung seiner Unterbringung zum Zwecke der Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung ist im FGG nicht vorgesehen.

Normenkette:

FGG § 70i, § 13a Abs. 2 ;

Hinweise: