OLG Bamberg - Beschluß vom 15.11.1994
7 UF 196/94
Normen:
ZPO § 230, § 236 Abs. 2, § 519 Abs. 2, § 519b;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 300

OLG Bamberg - Beschluß vom 15.11.1994 (7 UF 196/94) - DRsp Nr. 1996/22865

OLG Bamberg, Beschluß vom 15.11.1994 - Aktenzeichen 7 UF 196/94

DRsp Nr. 1996/22865

1. Versäumt ein Berufungskläger die Berufungsfrist, so kann ein Antrag auf Wiedereinsetzung nur erfolgreich sein, wenn gleichzeitig die versäumte Prozeßhandlung nachgeholt wird, also die Begründung selbst. Die Stellung eines Verlängerungsantrages reicht nicht aus. 2. Die Einreichung eines Schriftsatzes, der formell und inhaltlich den Anforderungen an eine Berufungsbegründung genügt, beseitigt die Zulässigkeitsmängel nur dann, wenn der Schriftsatz auch tatsächlich zur Begründung der Berufung bestimmt ist (hier verneint für einen Schriftsatz, der die Berufung immer noch als lediglich zur Fristwahrung eingelegt bezeichnet und der auch vom Berufungsführer selbst nicht als Berufungsbegründung gedacht ist).

Normenkette:

ZPO § 230, § 236 Abs. 2, § 519 Abs. 2, § 519b;
Fundstellen
FamRZ 1996, 300