OLG Bremen - Beschluß vom 18.04.1994
5 UF 6/94
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 44

OLG Bremen - Beschluß vom 18.04.1994 (5 UF 6/94) - DRsp Nr. 1995/2658

OLG Bremen, Beschluß vom 18.04.1994 - Aktenzeichen 5 UF 6/94

DRsp Nr. 1995/2658

1. Versorgungsanrechte bei der Niedersächsischen Ärzteversorgung sind der Fallgruppe des § 1587a Abs. 2 Nr. 4b BGB zuzuordnen. 2. Die Fallgruppen des § 1587a Abs. 2 Nr. 4a und Nr. 4c scheiden aus, weil die Versorgung weder ausschließlich linear ansteigt (Nr. 4a) noch ihre Höhe sich nach einem Bruchteil der entrichteten Beiträge bemißt (Nr. 4c). 3. Eine Anwendung des § 1587a Abs. 2 Nr. 4d BGB kommt nicht in Frage, da erhebliche Unterschiede bestehen zu den Grundsätzen der gesetzlichen Rentenversicherung. So läßt die maßgebende Versorgungsordnung eine Erhöhung des Bemessungsmultiplikators zu, wenn die versicherungsrechtliche Bilanz dies in nennenswertem Umfang zuläßt. Zudem sind in die Altersversorgung nicht individuelle Elemente eingearbeitet.