EuGH - Urteil vom 05.10.1994
Rs C-355/93
Normen:
Assoziierungsabkommen EWG - Türkei; Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrates Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 2;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1994, I-5113 (Eroglu)
AiB 1994, 705
AuAS 1995, 26
AuR 1994, 472
BayVBl 1995, 462
DVBl 1994, 1402
EWS 1995, 129
EzAR 814 Nr. 4
FamRZ 1995, 469
InfAuslR 1994, 385
NdsRpfl 1995, 12
NVwZ 1995, 53
RIW 1995, 778
ZAR 1994, 188
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 26.05.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1347/93

1. Völkerrechtliche Verträge - Assoziierungsabkommen EWG - Türkei - Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Türkische Staatsangehörige, die erstmalig in einem der Mitgliedstaaten beschäftigt sind - Anspruch auf Erneuerung der Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung - Tragweite

EuGH, Urteil vom 05.10.1994 - Aktenzeichen Rs C-355/93

DRsp Nr. 2000/4517

1. Völkerrechtliche Verträge - Assoziierungsabkommen EWG - Türkei - Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Türkische Staatsangehörige, die erstmalig in einem der Mitgliedstaaten beschäftigt sind - Anspruch auf Erneuerung der Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung - Tragweite

(Hayriye Eroglu gegen Land Baden-Württemberg) 1. Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei ist dahin auszulegen, daß er einem türkischen Staatsangehörigen, der Absolvent einer Hochschule ist und aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung für zwei Jahre und entsprechender Arbeitserlaubnisse, die ihm zur Vertiefung seiner Kenntnisse im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit oder eines fachbezogenen Praktikums erteilt worden sind, länger als ein Jahr bei einem Arbeitgeber und anschließend etwa zehn Monate lang bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt gewesen ist, kein Recht auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei seinem ersten Arbeitgeber verleiht.