OLG Bamberg - Beschluß vom 01.06.1994
2 WF 44/94
Normen:
ZPO § 114, § 120 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1994, 319
FamRZ 1995, 374

OLG Bamberg - Beschluß vom 01.06.1994 (2 WF 44/94) - DRsp Nr. 1994/8108

OLG Bamberg, Beschluß vom 01.06.1994 - Aktenzeichen 2 WF 44/94

DRsp Nr. 1994/8108

1. Vor der Einleitung eines Abänderungsverfahrens nach § 120 Abs. 4 ZPO ist eine Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt wurde, in ihren wirtschaftlichen Dispositionen frei. Vermögen, das die Partei nach der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe erwirbt, aber vor der Einleitung des Abänderungsverfahrens wieder ausgibt, kann im Abänderungsverfahren nicht berücksichtigt werden. 2. Insofern ist die Rechtslage anders als in den Fällen, in denen eine Partei vor erstmaliger Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, jedoch nach Anhängigkeit eines Rechtsstreites Vermögen für andere Zwecke als für die Tragung der Gerichtskosten verwendet.

Normenkette:

ZPO § 114, § 120 Abs. 4 ;
Fundstellen
EzFamR aktuell 1994, 319
FamRZ 1995, 374