OLG Nürnberg - Beschluss vom 19.11.1998 (10 UF 2589/98) - DRsp Nr. 1999/9807
OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.11.1998 - Aktenzeichen 10 UF 2589/98
DRsp Nr. 1999/9807
1. War am 1.7.98 parallel zum Scheidungsverfahren der Parteien ein Verfahren auf Abänderung einer bereits 1997 getroffenen Sorgerechtsentscheidung nach §§ 1672 a.F., 1671 BGB anhängig und haben die Parteien im Scheidungsverfahren innerhalb der Dreimonatsfrist des Art. 15 §2 2 Abs. KindRG keinen Sorgerechtsantrag gestellt, dann ist damit nicht auch das anhängige isolierte Sorgerechtsverfahren erledigt. 2. Das isolierte Verfahren ist vielmehr als Übergangsverfahren nach § 1671BGB in seiner neuen Fassung fortzuführen, wobei auf das Erfordernis der gemeinsamen Sorge zu verzichten ist. 3. Die Grundsätze des § 1696BGB sind in einem solchen Fall nicht anzuwenden. Die Entscheidungen gemäß § 1672BGB in seiner alten Fassung ergingen immer in der Erwartung einer nachfolgenden endgültigen Sorgerechtsregelung im Verbundverfahren. Ihnen kam daher insoweit nur ein vorläufiger Charakter zu. Eine Beurteilung des fortzuführenden Verfahrens als Abänderungsverfahren gemäß § 1696BGB ließe diesen Charakter der Sorgerechtsentscheidung nach § 1672 a.F. BGB außer acht.