I. Am 22.3.1996 bestellte das Amtsgericht für die Betroffene einen Betreuer. Als Aufgabenkreise bestimmte es die Sorge für die Gesundheit, beschränkt auf die psychische Erkrankung der Betroffenen, die Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über die Unterbringung, die Vermögenssorge sowie die Geltendmachung von Ansprüchen auf Sozialhilfe und Unterhalt.
Mit Beschluß vom 22.7.1996 hat das Landgericht die Beschwerde der Betroffenen sowie deren Prozeßkostenhilfeantrag zurückgewiesen.
Gegen die Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde wendet sich die Betroffene mit der weiteren Beschwerde. Darüber hinaus beschwert sie sich gegen die Nichtgewährung von Prozeßkostenhilfe.
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