BayObLG - Beschluß vom 13.11.1996
3Z BR 278/96
Normen:
FGG § 68b, § 25 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1997, 57
FamRZ 1997, 901
FuR 1997, 124
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 54/96
AG Bad Neustadt a.d. Saale (XVII 777),

BayObLG - Beschluß vom 13.11.1996 (3Z BR 278/96) - DRsp Nr. 1997/137

BayObLG, Beschluß vom 13.11.1996 - Aktenzeichen 3Z BR 278/96

DRsp Nr. 1997/137

»1. Wegen des auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu beachtenden Anspruchs auf rechtliches Gehör darf das Gericht nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse verwerten, zu denen die Beteiligten vorher Stellung nehmen konnten. 2. Wird ein Gutachter beauftragt, dessen Sachkunde sich nicht ohne weiteres aus seiner Berufsbezeichnung oder aus der Art seiner Berufstätigkeit ergibt, hat der Tatrichter dessen Sachkunde in seiner Entscheidung - für das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbar - darzulegen.«

Normenkette:

FGG § 68b, § 25 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Am 22.3.1996 bestellte das Amtsgericht für die Betroffene einen Betreuer. Als Aufgabenkreise bestimmte es die Sorge für die Gesundheit, beschränkt auf die psychische Erkrankung der Betroffenen, die Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über die Unterbringung, die Vermögenssorge sowie die Geltendmachung von Ansprüchen auf Sozialhilfe und Unterhalt.

Mit Beschluß vom 22.7.1996 hat das Landgericht die Beschwerde der Betroffenen sowie deren Prozeßkostenhilfeantrag zurückgewiesen.

Gegen die Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde wendet sich die Betroffene mit der weiteren Beschwerde. Darüber hinaus beschwert sie sich gegen die Nichtgewährung von Prozeßkostenhilfe.