BGH - Urteil vom 29.10.1974
1 StR 525/74
Normen:
StGB § 178 Abs. 1, § 226 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 1975, 196 (Dallinger)
Vorinstanzen:
LG Regensburg,

BGH - Urteil vom 29.10.1974 (1 StR 525/74) - DRsp Nr. 1995/8578

BGH, Urteil vom 29.10.1974 - Aktenzeichen 1 StR 525/74

DRsp Nr. 1995/8578

1. Wer mit einer Pistole in der Faust kräftig auf den Oberkörper seines Opfers einstößt, macht sich der Köprerverletzung mit Todesfolge schuldig, wenn sich aus der Pistole ein Schuß löst, das Opfer verletzt und dieses danach an einer Bauchfellentzündung stirbt. 2. Die Verabreichung einer Ohrfeige kann Gewalt sein, nicht aber ihre Androhung; denn das Merkmal der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben erfordert eine gewisse, äußere Schwere des in Aussicht gestellten Angriffs auf die körperliche Unversehrtheit, weshalb nicht jede Drohung mit einem Übel, das den Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt, schon eine Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben darstellt.

Normenkette:

StGB § 178 Abs. 1, § 226 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge, versuchten Diebstahls und versuchter sexueller Nötigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat - teilweise - Erfolg.

I. Die Annahme versuchten Diebstahls mit Waffen (§§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 1, 43 StGB) ist rechtlich nicht zu beanstanden.

II. Auch die Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§§ 223, 226 StGB) wird durch die getroffenen Feststellungen getragen.