OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 04.11.1997
2 WF 151/97
Normen:
BGB § 779 ; BRAGO § 23, § 121, § 122 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
MDR 1998, 740
OLGReport-Frankfurt 1998, 91

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 04.11.1997 (2 WF 151/97) - DRsp Nr. 1998/16658

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 04.11.1997 - Aktenzeichen 2 WF 151/97

DRsp Nr. 1998/16658

1. Wird ein anhängiges Verfahren (hier: Ehegattenunterhalt), für das der Parteien Prozeßkostenhilfe bewilligt wurde, durch außergerichtliche Einigung (hier: notarieller Vergleich) erledigt, so erhält der Rechtsanwalt die Vergleichsgebühr aus der Staatskasse. 2. Die Festsetzung der Vergleichsgebühr scheitert wegen des engen Bezug zu den gerichtlichen Verfahren nicht an dem Tatbestandsmerkmale " in Verfahren vor Gericht " des §121 BRAGO. Auch die grundsätzlich gebotene Gleichbehandlung des beigeordneten Rechtsanwalts mit dem Wahlanwalt und das Bestreben, die Gerichte möglichst zu entlasten, gebieten die Erstattung der Vergleichsgebühr wenigstens dann, wenn der außergerichtliche Vergleich einen Vollstreckungstitel darstellt (verbunden mit der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung).

Normenkette:

BGB § 779 ; BRAGO § 23, § 121, § 122 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;