LG Koblenz - Beschluß vom 06.10.1997
2 T 648/97
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2, § 1835 Abs. 4, § 1901, § 1902, § 1908e Abs. 1 ;
Fundstellen:
BtPrax 1998, 38
FamRZ 1998, 495
JurBüro 1998, 112
MDR 1998, 112
NJWE-FER 1998, 59

LG Koblenz - Beschluß vom 06.10.1997 (2 T 648/97) - DRsp Nr. 1998/157

LG Koblenz, Beschluß vom 06.10.1997 - Aktenzeichen 2 T 648/97

DRsp Nr. 1998/157

1. Wird ein beruflich qualifizierter Vereins- oder Berufsbetreuer eingesetzt, ist von einem Durchschnittsstundensatz von 62,50 DM auszugehen, wenn auch die Wahrnehmung der dem Betreuer konkret obliegenden Aufgaben mit durchschnittlichen fachlichen betreuungsspezifischen Anforderungen ausgestattet ist. 2. Dem Betreuer obliegt grundsätzlich die gesetzliche Vertretung des Betroffenen und die Organisation der übertragenen Aufgabenbereiche entsprechend dem Wohl des Betreuten. Nicht zu den Aufgaben des Betreuers gehört die Übernahme von Aufgaben im pflegerischen oder versorgenden Bereich. Diese Aufgaben hat der Betreuer vielmehr nur zu organisieren. 3. Die Fahrt zu Einkäufen oder zu Arztbesuchen fallen nicht unter die von dem Betreuer selbst zu besorgenden und vergütungsfähigen Aufgaben. 4. Der von dem Betreuungsverein gestellte Vereinsbetreuer ist grundsätzlich verpflichtet, die Betreuungsleistung persönlich zu erbringen. Er kann einen Anspruch für Vergütung und Auslagen eines von ihm oder vom Betreuungsverein für den Fall seiner Verhinderung oder im Rahmen eines differenziert organisierten Arbeitsplanes bevollmächtigten Vertreters - hier ein Zivildienstleistender - weder mittelbar noch unmittelbar geltend machen.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 2, § 1835 Abs. 4, § 1901, § 1902, § 1908e Abs. 1 ;

Hinweise: