LG Tübingen - Beschluß vom 30.05.1984 (5 T 56/84) - DRsp Nr. 1996/23401
LG Tübingen, Beschluß vom 30.05.1984 - Aktenzeichen 5 T 56/84
DRsp Nr. 1996/23401
1. Wird ein deutsches Kind in der Schweiz durch Schweitzer Staatsangehörige adoptiert, kann diese Adoption ohne Bedenken im deutschen Rechtsbereich anerkannt werden, da die Schweizer Adoption in ihren Wirkungen der deutschen gleich ist, denn das Adoptivkind erhält die rechtliche Stellung eines legitimen Kindes des Annehmenden, die rechtlichen Beziehungen zu seinen leiblichen Verwandten erlöschen und die Adoption ist wie die deutsche eine Volladoption.2. Der Begriff der Einwilligung des Art. 22 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ist erfüllt, wenn den Formvorschriften des Schweizer Adoptionsrechts als des nach Art. 11 Abs. 1EGBGB maßgeblichen Rechts entsprochen worden ist.3. Sind seit der Adoption mehr als drei Jahre verstrichen oder ist der Adoptierte inzwischen volljährig geworden, so daß jegliche Aufhebungsmöglichkeiten der Adoption nach deutschem Recht entfallen, kommt der fehlenden vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung der Zustimmung des Kindes zur Adoption keine rechtliche Bedeutung mehr zu.