LG Tübingen - Beschluß vom 30.05.1984
5 T 56/84
Normen:
BGB § 1746, § 1750 ; EGBGB Art. 22, Art. 23 ; FGG § 16a;
Fundstellen:
StAZ 1986, 42

LG Tübingen - Beschluß vom 30.05.1984 (5 T 56/84) - DRsp Nr. 1996/23401

LG Tübingen, Beschluß vom 30.05.1984 - Aktenzeichen 5 T 56/84

DRsp Nr. 1996/23401

1. Wird ein deutsches Kind in der Schweiz durch Schweitzer Staatsangehörige adoptiert, kann diese Adoption ohne Bedenken im deutschen Rechtsbereich anerkannt werden, da die Schweizer Adoption in ihren Wirkungen der deutschen gleich ist, denn das Adoptivkind erhält die rechtliche Stellung eines legitimen Kindes des Annehmenden, die rechtlichen Beziehungen zu seinen leiblichen Verwandten erlöschen und die Adoption ist wie die deutsche eine Volladoption. 2. Der Begriff der Einwilligung des Art. 22 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ist erfüllt, wenn den Formvorschriften des Schweizer Adoptionsrechts als des nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB maßgeblichen Rechts entsprochen worden ist. 3. Sind seit der Adoption mehr als drei Jahre verstrichen oder ist der Adoptierte inzwischen volljährig geworden, so daß jegliche Aufhebungsmöglichkeiten der Adoption nach deutschem Recht entfallen, kommt der fehlenden vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung der Zustimmung des Kindes zur Adoption keine rechtliche Bedeutung mehr zu.

Normenkette:

BGB § 1746, § 1750 ; EGBGB Art. 22, Art. 23 ; FGG § 16a;

Hinweise:

Kritische Anmerkung zu dieser Entscheidung durch Mangoldt, StAZ 1986, 250

Art. 22 Abs. 2 EGBGB a. F. neu gefaßt durch Art. 23 EGBGB durch Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25.7.1986

Fundstellen
StAZ 1986, 42