OLG Hamm - Beschluß vom 09.12.1992 (15 W 270/92) - DRsp Nr. 1995/2597
OLG Hamm, Beschluß vom 09.12.1992 - Aktenzeichen 15 W 270/92
DRsp Nr. 1995/2597
1. Wird eine vorläufige Bestellung eines Betreuers durch eine einstweilige Anordnung nach § 69fFGG dadurch gegenstandslos, daß eine endgültige Betreuerbestellung erfolgt, wird die sofortige Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung unzulässig, da sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat. In einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit tritt nämlich die Erledigung der Hauptsache ein, wenn nach seinem Beginn ein Umstand eingetreten ist, der den Verfahrensgegenstand hat wegfallen lassen, so daß die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hat.
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