BGH - Urteil vom 28.05.1957
5 StR 95/57
Normen:
StGB § 178 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Göttingen,

BGH - Urteil vom 28.05.1957 (5 StR 95/57) - DRsp Nr. 1995/8559

BGH, Urteil vom 28.05.1957 - Aktenzeichen 5 StR 95/57

DRsp Nr. 1995/8559

1. Zieht sich der Angriff des Täters längere Zeit hin und war ein Teil seiner Handlungen sexuell und auch durch die vorangegangene Gewalt ermöglicht, bestehen gegen die Anwendung des § 178 Abs. 1 StGB keine Bedenken. 2. Daß der Täter die Gewaltanwendung noch während der sexuellen Handlungen fortgesetzt hat, schließt die Annahme, er habe schon vorher im Sinne des § 178 Abs. 1 StGB Gewalt angewendet, nicht aus. 3. Bringt der Täter durch das Ergreifen der Hand seines Opfers dessen Körper mit dem seinen zu unsittlichen Zwecken in Verbindung, reicht dies zur Anwendung des § 178 Abs. 1 StGB aus.

Normenkette:

StGB § 178 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sittlichkeitsverbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB [§ 178 Abs. 1 StGB n.F.] in Tateinheit mit Nötigung sowie wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt allgemein die Verletzung des sachlichen Strafrechts, wendet sich im einzelnen jedoch nur gegen die Verurteilung des Angeklagten auf Grund des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 240 StGB. SIe ist der Auffassung, der Angeklagte habe allenfalls wegen Nötigung, nicht aber als Sittlichkeitsverbrecher bestraft werden dürfen.