OLG Hamm - Beschluß vom 20.12.1996
12 UF 176/96
Normen:
BGB § 1634 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 693

OLG Hamm - Beschluß vom 20.12.1996 (12 UF 176/96) - DRsp Nr. 1997/5491

OLG Hamm, Beschluß vom 20.12.1996 - Aktenzeichen 12 UF 176/96

DRsp Nr. 1997/5491

1. Zum Ausschluß des Umgangs eines Elternteils mit seinem Kind nach § 1634 Abs. 2 BGB bedarf es einer konkreten in der Gegenwart bestehenden Gefährdung des Kindeswohls. 2. Zeigt ein besuchsberechtigter Elternteil durch sein verhalten, hier insbesondere dadurch, daß er sich nur unzureichend am Verfahren beteiligt und geplante Besuchskontakte nach Belieben einhält oder nicht, daß ihm nicht an einer Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der familiären Bande zu dem Kind (hier: vier Jahre alt) gelegen ist, sondern daß er in Wirklichkeit nur noch eigensinnige Motive verfolgt, so kann das Umgangsrecht einstweilen (hier: aber unbefristet) ausgeschlossen werden.

Normenkette:

BGB § 1634 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1997, 693