OLG Düsseldorf - Beschluß vom 30.12.1996 (3 Wx 347/95) - DRsp Nr. 1998/16654
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 30.12.1996 - Aktenzeichen 3 Wx 347/95
DRsp Nr. 1998/16654
»1. Zum Geburtsnamen (Familiennamen) eines Kindes gehört auch eine Adelsbezeichnung, wenn sie Bestandteil des gemeinsamen Ehenamens der Eltern ist.2. Bei weiblichen Personen sind adelige Namen in der weiblichen Form zu gebrauchen.3. Die weiblichen Familienangehörigen eines "Ritters" führen das Prädikat "von", diejenigen eines "Ritters und Edlen" führen die Adelsbezeichnung "Edle".«