BayObLG - Beschluß vom 12.11.1996
1Z BR 193/96
Normen:
BGB § 133, § 2069, § 2087, § 2094 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 641
JuS 1997, 849
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, - Vorinstanzaktenzeichen T 111/96
AG Deggendorf, - Vorinstanzaktenzeichen VI 23/96

BayObLG - Beschluß vom 12.11.1996 (1Z BR 193/96) - DRsp Nr. 1997/134

BayObLG, Beschluß vom 12.11.1996 - Aktenzeichen 1Z BR 193/96

DRsp Nr. 1997/134

»1. Zur Abgrenzung von Erbeneinsetzung und Vermächtnis, wenn eine ledige und kinderlose Erblasserin einem Bruder ihr Hausgrundstück, den übrigen Geschwistern ihr Geld zuwendet, ohne ausdrücklich einen Erben einzusetzen. 2. Hat die Erblasserin in einem solchen Fall alle Geschwister und damit alle Personen bedacht, die als gesetzliche Erben in Betracht gekommen wären, liegt es nahe, daß sie die Geschwister jeweils als erste ihres Stammes berufen hat. Daher treten bei Geschwistern, die vor dem Erbfall versterben, deren Kinder an deren Stelle.«

Normenkette:

BGB § 133, § 2069, § 2087, § 2094 ;

Gründe:

I. Die im Alter von fast 68 Jahren verstorbene Erblasserin war ledig und kinderlos. Ihr Nachlaß besteht aus einem Hausgrundstück im Wert von ca. 263 000 DM und Bankguthaben im Wert von ca. 306 000 DM.

Die Erblasserin war das fünfte von sieben Geschwistern. In einem privatschriftlichen Testament vom 16.9.1984 hat sie folgendes verfügt: