I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Eltern des im Jahr 1990 geborenen Kindes. Sie haben sich im Sommer dieses Jahres getrennt, leben aber weiterhin in der gemeinsamen Wohnung. Auf Anregung des Stadtjugendamts (Beteiligter zu 3) entzog das Vormundschaftsgericht mit Beschluß vom 31.1.1996 den Eltern das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, sowie das Recht, einen Antrag auf Erziehungshilfe zu stellen, und übertrug diese Rechte dem zum Pfleger bestellten Stadtjugendamt. Das Kind wurde am 28.2.1996 zunächst in ein Kinderheim in P. und am 15.4.1996 in das Kinderheim in F. verbracht. Seit 15.6.1996 befindet es sich bei einer dem Heim zugeordneten "Erziehungsfamilie".
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