BayObLG - Beschluß vom 21.11.1996
1Z BR 221/96
Normen:
BGB § 1666, § 1666a, § 1626, § 1632, § 1634 ; FGG § 24 Abs. 3 ; KostO § 131 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1997, 66
FamRZ 1997, 572
FuR 1997, 150
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt,
AG Ingolstadt,

BayObLG - Beschluß vom 21.11.1996 (1Z BR 221/96) - DRsp Nr. 1997/389

BayObLG, Beschluß vom 21.11.1996 - Aktenzeichen 1Z BR 221/96

DRsp Nr. 1997/389

»1. Zur Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts wegen wiederholter körperlicher Mißhandlungen des Kindes und wegen Erziehungsunfähigkeit der Eltern. 2. Eine einstweilige Anordnung des Rechtsbeschwerdegerichts kann nur hinsichtlich eines Verfahrensgegenstands ergehen, der ihm angefallen ist. 3. Ist ein Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei, so besteht kein Anlaß, zusätzlich von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen.«

Normenkette:

BGB § 1666, § 1666a, § 1626, § 1632, § 1634 ; FGG § 24 Abs. 3 ; KostO § 131 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Eltern des im Jahr 1990 geborenen Kindes. Sie haben sich im Sommer dieses Jahres getrennt, leben aber weiterhin in der gemeinsamen Wohnung. Auf Anregung des Stadtjugendamts (Beteiligter zu 3) entzog das Vormundschaftsgericht mit Beschluß vom 31.1.1996 den Eltern das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, sowie das Recht, einen Antrag auf Erziehungshilfe zu stellen, und übertrug diese Rechte dem zum Pfleger bestellten Stadtjugendamt. Das Kind wurde am 28.2.1996 zunächst in ein Kinderheim in P. und am 15.4.1996 in das Kinderheim in F. verbracht. Seit 15.6.1996 befindet es sich bei einer dem Heim zugeordneten "Erziehungsfamilie".