OLG Dresden - Beschluß vom 07.11.1997
10 UF 303/97
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 1998, 603
OLGReport-Dresden 1998, 87

OLG Dresden - Beschluß vom 07.11.1997 (10 UF 303/97) - DRsp Nr. 1998/16645

OLG Dresden, Beschluß vom 07.11.1997 - Aktenzeichen 10 UF 303/97

DRsp Nr. 1998/16645

1. Zur Sicherstellung des Unterhalts minderjähriger Kinder sind Eltern verpflichtet, alle verfügbaren Mittel einzusetzen. Können sie den Unterhalt nicht aus dem laufenden Einkommen bestreiten, so müssen sie notfalls den Stamm ihres Vermögens angreifen, sei es durch Verwertung, sei es durch die Besicherung eines zur Unterhaltsgewährung aufgenommen Kredits (hier: Barvermögen von rund 75.000 DM aus dem Verkauf eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück).2. Etwas anderes kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Verwertung des Vermögens zu wirtschaftlich unvertretbaren Nachteilen führen würde oder wenn der Pflichtige unter Berücksichtigung seiner sonstigen Erwerbsmöglichkeiten zur Bestreitung seines notwendigen Eigenbedarfs auf sein Vermögen zwingend angewiesen ist.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 ;
Fundstellen
MDR 1998, 603
OLGReport-Dresden 1998, 87