10.9 VKH für einen notariellen Ehevertrag?

Autor: Mainz-Kwasniok

Kraft Gesetzes erstreckt sich die Beiordnung für eine Ehesache lt. § 48 Abs. 3 RVG auf die außergerichtliche Einigung in Folgesachen. Die Vorschrift bezweckt, der bedürftigen Partei den Abschluss einer Vereinbarung auch über familienrechtliche Folgesachen zu ermöglichen, die noch nicht rechtshängig sind. Es kommt also weder auf die Anhängigkeit der entsprechenden Folgesachen noch auf die Erfolgsaussicht etwaiger Anträge an. Die Erstreckung gilt selbst dann, wenn für eine entsprechende Folgesache VKH mangels Erfolgsaussicht schon verweigert wurde. Mangels ausdrücklicher Einschränkung im Gesetz gilt dies auch für Einigungen, die die Zeit vor Rechtskraft der Scheidung betreffen, die also nicht Folgesachen sein könnten, namentlich den Trennungsunterhalt und den Kindesunterhalt während der Trennungszeit. Der Begriff "Güterrecht" ist weit zu fassen, daher muss auch die Einigung über die Immobilie im Gegenstandswert Berücksichtigung finden.

Im Ergebnis kann also der gesamte typische Trennungs- und Scheidungsfolgenvertrag zu Lasten der Staatskasse abgerechnet werden, was etwa dann notwendig ist, wenn der wesentliche Vermögenswert das selbst bewohnte Eigenheim ist (Schonvermögen). Für diesen Mehrvergleich sollte die VKH rechtzeitig gesondert beantragt werden, er kann dann gegenüber der Staatskasse wie üblich abgerechnet werden.