Autor: Mainz-Kwasniok |
Wenn die Voraussetzungen der Scheidung vorliegen, endet das gesetzliche Ehegattenerbrecht. Das ist i.d.R. der Fall, wenn es der Erblasser war, der den Scheidungsantrag gestellt hat und die übrigen Voraussetzungen vorliegen (Zerrüttung, Zustimmung), § 1933 BGB.
Mehr dazu in Kapitel 16.A.2.4.
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