2. Gemeinsames Sorgerecht

Autor: Kraft

Das Gesetz legt stillschweigend als Regelfall zugrunde, dass die Eltern des Kindes miteinander verheiratet sind und ihnen auch gemeinsam die Sorge für ihr Kind zusteht. Die Vorschriften zur gemeinsamen Sorge gelten aber auch für Eltern, die bei Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet waren und das gemeinsame Sorgerecht durch Sorgeerklärung, spätere Heirat oder gerichtliche Entscheidung erworben haben. Nach Trennung und Scheidung besteht das gemeinsame Sorgerecht grundsätzlich fort.

Durch das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern vom 16.04.2013 (BGBl I, 795) wurde als Leitbild das gemeinschaftliche Sorgerecht etabliert. Ziel des Gesetzes ist es, dem nicht verheirateten Vater grundsätzlich die Möglichkeit zu eröffnen, ohne Zustimmung der Mutter das Mitsorgerecht zu erwerben. Außerdem wird es ihm durch die Neufassung des § 1671 BGB ermöglicht, gerichtlich prüfen zu lassen, ob ihm die elterliche Sorge teilweise oder ganz allein zu übertragen ist.

Weiterhin erhält die Mutter originär das alleinige Sorgerecht für ihr Kind, wenn sie mit dem Vater nicht verheiratet ist und keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben wurde. Jedoch soll den Eltern im Regelfall das gemeinsame Sorgerecht übertragen werden, wenn dies von einem Elternteil beantragt wird (§ 1626a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB).

Negative Kindeswohlprüfung