Autor: Mainz-Kwasniok |
Die nachstehenden Hinweise sollten Sie Ihrem Mandanten - und zwar ungefragt! - schon in der Erstberatung nach einer Trennung geben.
Unterhalt für die Vergangenheit können Sie erst ab dem Zeitpunkt fordern, an dem Sie Ihren Ex-Partner in Verzug gesetzt haben. Ansonsten verfällt dieser rückwirkende Unterhaltsanspruch. |
Wenn Sie aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sind und sämtliche Haushaltsgegenstände samt Auto zurückgelassen haben, können Sie Ansprüche geltend machen, jedoch nur Gegenstände fordern, kein Geld. |
Wenn Sie aus gemeinsamem Wohneigentum ausziehen und keinen Unterhalt fordern wollen, aber Nutzungsentschädigung, müssen Sie dies rasch schriftlich tun - rückwirkend bekommen Sie nichts. Wahrscheinlich ist aber eine Unterhaltsberechnung richtiger. |
Wenn Sie noch als Mieter im Mietvertrag der gemeinsamen Wohnung stehen, aber aus dieser Wohnung ausgezogen sind, haften Sie im Außenverhältnis gesamtschuldnerisch für Mietrückstände und nach Trennung verbrauchte Energie. |
Die Trennungszeit fällt - gleichgültig wie lange sie dauert - in die Zugewinngemeinschaft. Wenn Sie jetzt Ihre Ersparnisse hälftig aufteilen, müssen Sie wissen, dass der gesetzliche Zugewinnausgleich denjenigen "bestraft", der die Ersparnisse in der Trennungszeit nicht verbraucht hat. |
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