2.2 Gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363-1390 BGB)

Autor: Zahran

2.2.1 Zugewinngemeinschaft

Fehlende notariell beurkundete Vereinbarung

Sofern die Ehegatten nicht durch notariell beurkundete Vereinbarung etwas anderes vereinbart haben, leben sie ab dem Tag der Eheschließung im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 Abs. 1 BGB), der durch das Gleichberechtigungsgesetz vom 18.07.1957 mit Wirkung ab 01.07.1958 gesetzlicher Güterstand geworden ist, und zwar auch für Ehen, die vor dem 01.07.1958 geschlossen worden sind. Die Vereinbarung eines anderen Güterstands ist nicht nur vor Eheschließung möglich, sondern kann jederzeit auch noch nach Eingehung der Ehe erfolgen (bspw. aus steuerrechtlichen Gesichtspunkten), bedarf aber immer der notariellen Beurkundung (§§ 1408 Abs. 1, 1410 BGB).

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