Autor: Mainz-Kwasniok |
Ja, derjenige, der aus der Wohnung auszieht, haftet jedenfalls im Außenverhältnis zum Vermieter. Wer ausgezogen ist und nicht für seine Entlassung aus dem Mietverhältnis sorgt, haftet auch für später entstehende Schäden oder Mietausfälle mit. Eine einseitige Kündigung durch den ausziehenden Ehegatten sieht das Gesetz nicht vor, ebenso wenig wie einen Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung gegen den Ehegatten während des Getrenntlebens (vgl. dazu § 1568a BGB; gilt erst ab Scheidung). Es besteht aber ein Rechtsanspruch desjenigen, der auszieht, gegen den Vermieter darauf, dass dieser den Vertrag mit dem verbliebenen Ehegatten allein weiterführt, wenn beide Ehegatten einverstanden sind. Hat der verbliebene Ehegatte allerdings keine eigenen Einkünfte, so kann der Vermieter vom ausziehenden Ehegatten eine Sicherheit verlangen.
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