2.5 Können wir einvernehmlich das Trennungsjahr abkürzen?

Autor: Mainz-Kwasniok

Nein, das Trennungsjahr (§ 1566 BGB) kann nicht einvernehmlich abgekürzt werden. Die Einhaltung des Trennungsjahres ist nicht disponibel.

Die Angabe eines falschen Datums kann ungeahnte Folgen haben, so z.B.

das unbeabsichtigte Entfallen des gesetzlichen Erbrechts,

die Verkürzung des Versorgungsausgleichs,

einen früheren Stichtag für den Zugewinnausgleich,

den Widerruf der Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren, wenn die falschen Angaben auffallen,

die Nachzahlung von Steuern,

das Anfallen der Spekulationssteuer für den nicht mehr im Haus lebenden Ehegatten bei Verkauf des Hauses,

strafrechtliche Konsequenzen wegen einer falschen Angabe gegenüber dem Gericht.

Letzte redaktionelle Änderung: 15.11.2021