2.5 Wahl-Zugewinngemeinschaft

Autor: Zahran

Deutschland und Frankreich haben durch ein Abkommen vom 04.02.2010 bilateral vereinbart, mit der Wahl-Zugewinngemeinschaft zu den bereits vorhandenen Wahlgüterständen jeweils einen weiteren Wahlgüterstand einzuführen (mit Gesetz v. 15.03.2012 innerstaatlich umgesetzt, nunmehr § 1519 BGB). Das Abkommen stellt nach seinem Art. 1 den Wahlgüterstand Ehegatten zur Verfügung, deren Güterstand dem Sachrecht eines Vertragsstaates (bisher nur Deutschland und Frankreich) unterliegt. Eine deutsch-französische Berührung ist also nicht erforderlich, vgl. Staudinger/Thiele, § 1519 BGB Rdnr. 12. Dies bedeutet, dass sich auch ein deutsches Ehepaar, das keinerlei Bezug zu Frankreich hat, oder auch ein in Deutschland lebendes ausländisches Ehepaar, das sich für die Anwendung des deutschen Güterrechts auf die Ehe entschieden hat, durch Ehevertrag (§§ 1408, 1519 Satz 1 BGB, Art. 3 Abs. 1 WZG) für den deutsch-französischen Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft entscheiden kann.

Wesentliche Merkmale