2.6 Abgrenzung Zugewinn-/Versorgungsausgleich

Autor: Zahran

Keine Doppelberücksichtigung

Zur Vermeidung einer Doppelberücksichtigung von Vermögenswerten sieht § 2 Abs. 4 VersAusglG vor, dass über Anrechte, die dem Versorgungsausgleich unterliegen, ein Zugewinnausgleich nicht stattfindet. Auf die Frage, ob im konkreten Fall überhaupt ein Versorgungsausgleich erfolgt, kommt es dabei nicht an. Welche Anrechte im Einzelnen in den Versorgungsausgleich fallen und damit im Zugewinn nicht zu berücksichtigen sind, ist in § 2 VersAusglG geregelt.

Rechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, beamtenrechtliche Versorgungen, betriebliche Altersversorgungen, berufsständische Versorgungen, private Alters- und Invalidenversorgungen und die Versorgung ausländischer und überstaatlicher Versorgungsträger fallen demnach in den Versorgungsausgleich, soweit sie der Absicherung im Alter oder bei Invalidität dienen und auf eine Rente gerichtet sind.