3.1 Anforderungen

Autoren: Nickel/Godendorff

Keine überspannten Anforderungen

Hinreichende Erfolgsaussichten i.S.v. § 114 ZPO sind dann gegeben, wenn es aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bei vertretbarem Vortrag (OLG Brandenburg, FamRZ 2017, 310) möglich ist, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird (so u.a. OLG Karlsruhe, FamRZ 2015, 1903; OLG Jena v. 31.01.2012 - 4 W 5/12; OLG Naumburg v. 17.03.2009 - 4 WF 6/09). An die Erfolgsaussichten sind keine überspannten Anforderungen zu stellen (BVerfG, FamRZ 2015, 1170; BVerfG, FamRZ 2014, 1977; BGH, AnwBl 2012, 470; BGH, FamRZ 2007, 1006). Die Anforderungen werden überspannt, wenn die Gerichte einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einem unbemittelten Beteiligten im Vergleich zu einem bemittelten die Rechtsverfolgung oder die Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird, und der Zweck der VKH, dem unbemittelten Beteiligten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird (BVerfG, FamRB 2021, 13). VKH ist daher schon dann zu bewilligen, wenn eine erfolgreiche Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt (so u.a. BVerfG, NZS 2012, 739; BVerfG, JurBüro 2009, 547; vgl. aber BVerfG, NJW 2013, 2013) oder wenn das Gericht bereits wegen grundsätzlicher Bedeutung ein Rechtsmittel zugelassen hat (OVG Bremen, NJW 2011, 1018).

Voraussichtliches Beweisergebnis