3.2 Formelle Grundlagen

Autor: Dimmler

Vollstreckungstitel schaffen

Wird der Unterhaltsanspruch nicht freiwillig erfüllt, besteht die Notwendigkeit, einen Vollstreckungstitel zu schaffen. Dies kann erfolgen

durch einen freiwillig erstellten Titel in Form

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einer einseitigen notariellen Verpflichtungserklärung oder

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eines notariell beglaubigten Vertrags (Ehevertrags),

durch einen gerichtlichen Titel im Rahmen

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eines isolierten gerichtlichen Hauptsacheverfahrens,

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einer Verbundentscheidung im Zusammenhang mit der Scheidung (beim nachehelichen Unterhalt) oder

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einer einstweiligen Anordnung.

Abänderung eines Titels

Besteht bereits ein solcher Titel, kann eine Abänderung der darin festgesetzten Unterhaltszahlungsverpflichtung erfolgen

durch einen freiwilligen einseitigen Akt des Unterhaltsberechtigten in Form eines - vollständigen oder teilweisen - Verzichts,

durch eine Vereinbarung zwischen der unterhaltspflichtigen und der unterhaltsberechtigten Person (hier sind besondere Formerfordernisse zu beachten) oder