3.3 Autos

Autor: Mainz-Kwasniok

3.3.1 Wem gehört der Familien-Pkw?

Trennungszeit

Unabhängig vom Eigentum kann dann die Zuweisung eines Kraftfahrzeugs für die Trennungszeit nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit erfolgen, ggf. gegen Nutzungsentschädigung.

Haushaltsgegenstand?

Ein Kraftfahrzeug ist nach überwiegender Auffassung i.d.R. kein Haushaltsgegenstand, dies ist aber streitig. Verfügen zwei berufstätige Ehegatten über je ein Fahrzeug, mit dem sie zur Arbeit fahren, spricht dies zunächst gegen eine Einstufung der Pkws als Haushaltsgegenstände.

Eigentumsverhältnisse

Auch wenn etwas kein Haushaltsgegenstand ist, kann es beiden gehören.

Handelt es sich eindeutig um ein in der Ehe und für Familienfahrten angeschafftes Fahrzeug, gehört es beiden (unabhängig von der Haltereintragung, Miteigentumsvermutung des § 1568b Abs. 2 BGB).

Haben die Ehegatten mehrere Fahrzeuge, von denen keines ausschließlich und eindeutig für Familienzwecke gefahren wird, so ist der jeweilige Eigentümer zu ermitteln. Die Anwendung von § 1568b Abs. 2 BGB kommt dann nicht in Betracht. Je nach Nutzung durch beide Ehegatten kann nach § 1006 BGB Allein- oder Miteigentum anzunehmen sein.

Praxistipp

Bei ausschließlicher Bestimmung des Kraftfahrzeugs zum alleinigen Gebrauch eines Ehegatten ist die Eigentumsvermutung des § 1362 Abs. 2 BGB zu beachten.

Indizien sind:

Wer trat als Käufer auf?

Woher stammten die Mittel bei Anschaffung?

Wer ist als Halter eingetragen?