| Autor: Dimmler |
Der Unterhaltsanspruch vom Zeitpunkt der Trennung bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung ist in § 1361 BGB geregelt.
Anspruchsvoraussetzungen für den Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB sind:
eine bestehende Ehe (eine ähnliche Vorschrift für Partner von Lebenspartnerschaften enthält § 12 LPartG), | |
Getrenntleben der Eheleute, | |
Bedarf des Unterhaltsberechtigten, | |
Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten, | |
Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, | |
kein Verlust des Anspruchs z.B. durch einen Ausschlusstatbestand. |
Es reicht der formale Bestand einer Ehe. Nicht entscheidend für die Anwendung von § 1361 BGB ist, ob die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft jemals aufgenommen haben oder ob dies geplant war (BGH, Beschl. v. 19.02.2020 – XII ZB 358/19, FamRZ 2020, 918). Ebenso unerheblich ist, ob die Eheleute während ihres Zusammenlebens eine wirtschaftliche Einheit gebildet oder aus getrennten Kassen gelebt haben (BGH, FamRZ 1980, 876; BGH, FamRZ 1989,
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