| Autor: Dimmler |
Der Unterhaltsanspruch vom Zeitpunkt der Trennung bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung ist in §
Anspruchsvoraussetzungen für den Trennungsunterhalt nach §
eine bestehende Ehe (eine ähnliche Vorschrift für Partner von Lebenspartnerschaften enthält § 12 LPartG), | |
Getrenntleben der Eheleute, | |
Bedarf des Unterhaltsberechtigten, | |
Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten, | |
Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, | |
kein Verlust des Anspruchs z.B. durch einen Ausschlusstatbestand. |
Es reicht der formale Bestand einer Ehe. Nicht entscheidend für die Anwendung von §
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