4.1 Allgemeines

Autoren: Nickel/Godendorff

Gemäß § 114 ZPO Abs. 2 ZPO ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht (vgl. BGH, Beschl. v. 30.11.2016 - XII ZA 55/16, FamRB 2017, 96; BGH, Beschl. v. 09.01.2020 - III ZA 18/19).

Kriterien

Generell handelt ein Beteiligter mutwillig, wenn er bei der Verfolgung seiner Rechte einen Weg einschlägt, den ein Beteiligter, der selbst für die Kosten aufkommen müsste, nicht wählen würde (BGH, JurBüro 2014, 203; BGH, MDR 2011, 321) oder wenn er seine Rechte in gleicher Weise, jedoch auf einem billigeren Weg verfolgen könnte (BGH, NJW 2005, 1497; BAG, NJW 2011, 1161 m.w.N.; OLG Düsseldorf, FamRZ 2021, 1391).

Dies ist z.B. der Fall, wenn VKH für ein gesondertes gerichtliches Verfahren beantragt wird, obwohl die Erweiterung eines bereits anhängigen Antrags in Betracht kommt (BGH, JurBüro 2014, 203; BAG, NJW 2011, 3620; vgl. OLG Braunschweig, NJW 2013, 2442).

So kann etwa die Einleitung eines inländischen Scheidungsverfahrens mutwillig sein, wenn sich das Anerkennungsverfahren eines ausländischen Scheidungsurteils als einfacherer Weg darstellt (OLG Köln, FamRZ 2021, 613).