4.3 Bedürftigkeit

Autor: Diehl

Begriff

Ein Anspruch auf Unterhalt nach § 1615l BGB besteht nur, wenn die unterhaltsberechtigte Mutter auch bedürftig ist. Bedürftig ist gem. § 1602 BGB, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Allgemeine Bedürftigkeit

Nach § 1615l Abs. 1 Satz 1 BGB wird vermutet, dass die nicht verheiratete Mutter grundsätzlich in der Zeit sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt und damit in den Mutterschutzzeiten bedürftig ist. Dieser Anspruch knüpft nur an die Schwangerschaft und Geburt des Kindes an. Kausalität zwischen Schwangerschaft und einer fehlenden Erwerbstätigkeit wird unterstellt.

Eine vor der Geburt abhängig erwerbstätige Mutter unterliegt dem Beschäftigungsverbot gem. § 3 Abs. 1 und 2, § 6 MuSchG und ist daher nicht zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet. § 1615l Abs. 1 Satz 1 BGB dient damit vor allem dem Schutz nicht abhängig beschäftigter Mütter.

Der Anspruch aus § 1615l BGB besteht auch dann, wenn die Mutter vor der Geburt nicht erwerbstätig war (so schon BGH, FamRZ 1998, 541). Entsprechendes gilt, wenn die Mutter bereits aus anderen Gründen, etwa wegen Krankheit, der Betreuung eines anderen Kindes oder mangels einer Beschäftigungsmöglichkeit auf dem Arbeitsmarkt ihren Bedarf nicht durch eigene Erwerbstätigkeit decken kann, die Bedürftigkeit also nicht durch die Schwangerschaft, Entbindung und Versorgung des Neugeborenen eingetreten ist.

Anspruchsumfang