5.1 Überblick

Autor: Zahran

Definition

Die Vorschrift des § 261 FamFG definiert den 2009 eingeführten Begriff der Güterrechtssache. Alle Verfahren, die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht betreffen, sind demnach Güterrechtssachen und zwar auch dann, wenn Dritte an dem Verfahren beteiligt sind. Die Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 FamFG gehören zur Kategorie der Familienstreitsachen nach § 112 Nr. 2 FamFG. In diesen Verfahren sind daher grundsätzlich die Vorschriften der ZPO anzuwenden (vgl. § 113 Abs. 1 FamFG).

Die Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 2 FamFG (z.B. Verfahren nach §§ 1365 Abs. 2, 1369 Abs. 2 BGB) sind dagegen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die die Vorschriften der §§ 1 - 110 FamFG uneingeschränkt gelten.

Letzte redaktionelle Änderung: 23.06.2021