5.12 Anerkenntnis

Autor: Zahran

Ein prozessuales Anerkenntnis der Zugewinnausgleichsforderung nach § 307 ZPO, § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG entzieht nicht nur die Forderung aus § 1378 Abs. 1 BGB als solche der erneuten sachlichen Nachprüfung, sondern auch die ihrer Berechnung zugrundeliegenden Vermögenspositionen. Ob zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses auch tatsächlich alle zu berücksichtigenden Vermögenspositionen vorlagen, ist daher gleichgültig; ein Wiedereinstieg in die Prüfung der Berechnungsgrundlage ist aufgrund des Anerkenntnisses nicht mehr möglich (OLG Hamm, FamRZ 2015, 580).

Letzte redaktionelle Änderung: 23.06.2021