Autor: Zahran |
Ein prozessuales Anerkenntnis der Zugewinnausgleichsforderung nach § 307 ZPO, § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG entzieht nicht nur die Forderung aus § 1378 Abs. 1 BGB als solche der erneuten sachlichen Nachprüfung, sondern auch die ihrer Berechnung zugrundeliegenden Vermögenspositionen. Ob zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses auch tatsächlich alle zu berücksichtigenden Vermögenspositionen vorlagen, ist daher gleichgültig; ein Wiedereinstieg in die Prüfung der Berechnungsgrundlage ist aufgrund des Anerkenntnisses nicht mehr möglich (OLG Hamm, FamRZ 2015,
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|