5.4 Verwirkung

Autor: Mainz-Kwasniok

Eine vom unterhaltspflichtigen Mandanten gern gestellte Frage ist die nach der Verwirkung des Unterhaltsanspruchs.

Dazu gibt es zwei Unterformen, nämlich die Verwirkung wegen unbilliger Härte und die Verwirkung durch Zeitablauf.

5.4.1 Verwirkung wegen unbilliger Härte

Voraussetzung für eine Verwirkung wegen unbilliger Härte ist ein schuldhaftes Fehlverhalten, kein Schicksal.

Rechtsfolge der Verwirkung ist die Kürzung - zumeist nicht der Wegfall - des Anspruchs.

Zur Verdeutlichung, wann eine Verwirkung wegen unbilliger Härte in Betracht kommt, sollte man folgende Entscheidungen aus der Rechtsprechung kennen:

Psychische Erkrankung infolge Kriegseinsatzes

Zunächst hatte der BGH am 21.04.2004 (XII ZR 251/01, FamRZ 2004, 1097) den Fall zu entscheiden, in dem der Vater sich wegen einer psychischen Krankheit nie um sein Kind gekümmert hatte. Das Kind musste keinen Elternunterhalt zahlen. Die Besonderheit aber dabei war, dass der Staat selbst für die psychische Erkrankung Verantwortung trug. Die Unfähigkeit dieses Vaters, sich um sein Kind zu kümmern, beruhte nämlich auf den Folgen seines Einsatzes im Zweiten Weltkrieg. In einem solchen Fall sei die Inanspruchnahme des Kindes für Heimkosten zur Entlastung der Staatskasse nicht zumutbar.

"Rabenmutter"

Ebenfalls in 2004 (BGH v. 19.05.2004 - XII ZR 304/02, FamRZ 2004, 1559) hatte der BGH den folgenden Fall zu entscheiden: