Autor: Mainz-Kwasniok |
Der Verfahrensbeistand ist der Interessenvertreter, man könnte sagen, der "Anwalt des Kindes" im familiengerichtlichen Verfahren (vgl. § 158 FamFG). Er wird vom Gericht bestellt. Seine Kosten werden von den Eltern über die Gerichtskosten eingefordert (außer bei VKH).
Der Verfahrensbeistand spricht mit den Kindern, um festzustellen, welche Wünsche und Bedürfnisse diese haben. Dementsprechend berichtet er dem Gericht schriftlich oder mündlich.
Ein Verfahrensbeistand muss bzw. kann (je nachdem, worum es konkret geht) in sogenannten Kindschaftssachen bestellt werden. Das sind die Verfahren, in denen es um folgende Themen geht:
Elterliche Sorge (z.B. bei welchem Elternteil das Kind nach der Trennung der Eltern leben soll), |
Umgangsrecht (ob, wann und wie lange das Kind den Elternteil besucht, bei dem es nicht lebt), |
Kindesherausgabe (an das Jugendamt, wenn eine Kindeswohlgefährdung vermutet wird), |
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