5.8 Sofortige Wirksamkeit und Vollstreckung

Autor: Zahran

Praxistipp

Ausführlich zum Thema Büte, FuR 2010, 124.

Anwendung der ZPO

Für nach dem 01.09.2009 eingeleitete Verfahren in Familienstreitsachen gilt, dass die Vollstreckung gem. § 120 Abs. 1 FamFG entsprechend den Regeln der ZPO über die Zwangsvollstreckung erfolgt. Für zuvor anhängig gewordene Verfahren ist das bisher geltende Recht anzuwenden.

Nunmehr erfolgt die Entscheidung in allen nach dem 01.09.2009 eingeleiteten Verfahren nach § 38 Abs. 1 FamFG durch Beschluss, so dass die §§ 708 - 713 ZPO keine Anwendung mehr finden und die §§ 714 -720a ZPO nur noch mit Einschränkungen anwendbar sind.

Wirksamkeit der Entscheidung; Vollstreckbarkeit

Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden erst mit Rechtskraft wirksam und damit vollstreckbar (§§ 116 Abs. 3 Satz1 FamFG, 120 Abs. 2 Satz 1 FamFG), sofern nicht das Familiengericht nach § 116 Abs. 3 Satz 2 FamFG ausnahmsweise die sofortige Wirksamkeit angeordnet hat. Rechtskraft tritt ein, wenn gegen die Endentscheidung ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist. Ergeht eine Verbundentscheidung nach § 142 FamFG, werden die Entscheidungen in Folgesachen nach § 148 FamFG nicht vor Rechtskraft der Scheidung wirksam. Wird gegen einzelne Gegenstände eines Verbundbeschlusses Beschwerde eingelegt, werden die nicht angefochtenen Teile der Entscheidung wegen der Möglichkeit der Rechtsmittelerweiterung und der Anschließung erst nach Ablauf der Befristung nach § 145 FamFG rechtskräftig.