7. Verfahrensrecht in Kindschaftssachen

Autor: Kraft

Gerichtliche Zuständigkeit

Verfahren zur elterlichen Sorge fallen unter den Begriff der Kindschaftssache (§ 151 FamFG). Für diese sind gem. §§ 111 Nr. 2, 151 FamFG, § 23b GVG die Familiengerichte als Abteilungen bei den Amtsgerichten sachlich zuständig.

Eine sorgerechtliche Angelegenheit kann als selbständiges Verfahren isoliert von einem bereits anhängigen Scheidungsverfahren geführt oder auf Antrag als Folgesache in den Verbund des Scheidungsverfahrens einbezogen werden (§ 137 Abs. 3 FamFG).

Praxistipp

Gemäß § 137 Abs. 3 FamFG darf die Einbeziehung einer Kindschaftssache in den Verbund des Scheidungsverfahrens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug beantragt werden. Die Zweiwochenfrist, die für die übrigen Familiensachen nach § 137 Abs. 2 FamFG einzuhalten ist, gilt für Kindschaftssachen nicht.

Die örtliche Zuständigkeit ist in § 152 FamFG geregelt.

Kein Anwaltszwang für isolierte Kindschaftssachen

Gemäß § 114 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 FamFG besteht in Kindschaftsverfahren, die außerhalb des Scheidungsverbunds geführt werden, in erster und zweiter Instanz kein Anwaltszwang, da Kindschaftssachen nicht zu den Familienstreitsachen i.S.d. § 112 FamFG gehören.

Vorrang und Beschleunigungsgebot