| Autoren: Nickel/Godendorff |
Zuständig für die Entscheidung über den VKH-Antrag ist dasjenige Gericht, das auch für die Entscheidung in der Hauptsache berufen ist (§§ 117 Abs. 1 Satz 1, 127 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Regelungen sind in FG-Familiensachen über § 76 Abs. 1 FamFG und in Ehe- und Familienstreitsachen über § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG anwendbar (vgl. BGH, MDR 2004, 1435).
Grundsätzlich ist über einen Antrag auf VKH ohne Verzögerung und vor dem Termin in der Hauptsache zu entscheiden (OLG Celle, FamRZ 2014,
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