6.3 Beiordnung

Autoren: Nickel/Godendorff

Ehe- und Familienstreitsachen

Die Beiordnung richtet sich in Ehe- und Familienstreitsachen über § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG nach § 121 ZPO (BGH, FamRZ 2011, 1138 m. Anm. Schlünder, FamRZ 2011, 1288). Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird dem Antragsteller ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet. Anderenfalls wird ihm auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Wenn ein Rechtsanwalt für die eigene Mandantschaft VKH beantragt, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass damit - mindestens stillschweigend - zugleich die Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten begehrt wird (KG, FamRZ 2023, 1563).