Autor: Mainz-Kwasniok |
In der Regel: nein. Der Bundesfinanzhof hat dies bestätigt (BFH, Urt. v. 18.05.2017 - VI R 9/16, FamRZ 2017,
Der BFH hat aber die Tür für einen Steuerabzug nicht ganz verschlossen - es verbleibt angesichts dieser Begründung ein kleiner Spalt für wirtschaftliche Extremsituationen, z.B. bei einem Ehepaar, das bislang von den Einnahmen aus einem gemeinsamen Betrieb lebte.
Davon zu unterscheiden sind die Verfahrenskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts, wenn der Unterhaltsempfänger diesen als sonstige Einkünfte versteuert (FG Münster v. 03.12.2019 - 1 K 494/18 E).
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