7.1 Änderung

Autoren: Nickel/Godendorff

Änderung von Amts wegen

Gemäß § 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO soll das Gericht die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen, wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken. Die Kostendeckung muss bereits eingetreten und nicht nur absehbar sein (Zempel, FF 2013, 277).

Wesentliche Änderung

Im Übrigen ist eine Änderung der Bewilligung von VKH nur unter den Voraussetzungen des § 120a Abs. 1 Satz 1 ZPO (Dörndorfer, NZFam 2015, 349) bei wesentlicher Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligten zulässig (vgl. hierzu OLG Bamberg, FamRZ 2003, 1199; OLG Brandenburg, FamRZ 2005, 2004), d.h., eine (negative) Abänderung nur aufgrund anderer Beurteilung der Sach- und Rechtslage kommt nicht in Betracht (OLG Brandenburg, FamRZ 2000, 1229). Deshalb berechtigen Vermögenswerte, die der Antragsteller von Anfang an angegeben hatte, nicht zu einer Abänderung der ursprünglichen VKH-Bewilligung (BAG, FamRZ 2009, 687), d.h., auch § 120a Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet keine Möglichkeit, eine im Nachhinein betrachtet falsche VKH-Entscheidung zu korrigieren (OLG Bamberg, NJW 2005, 1286; LAG Köln v. 08.07.2013 - 1 Ta 153/13). Dies gilt z.B. auch dann, wenn das Gericht in seiner ursprünglichen Entscheidung die Ratenhöhe fehlerhaft angesetzt hat (OLG Nürnberg, MDR 2015, 419; OLG Saarbrücken, FamRZ 2009, 1508). Funktionell zuständig ist der Rechtspfleger, § 20 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) und c) .