7.1 Änderung

Autoren: Nickel/Godendorff

Änderung von Amts wegen

Gemäß § 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO soll das Gericht die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen, wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken. Die Kostendeckung muss bereits eingetreten und nicht nur absehbar sein (Zempel, FF 2013, 277).

Wesentliche Änderung

Im Übrigen ist eine Änderung der Bewilligung von VKH nur unter den Voraussetzungen des § 120a Abs. 1 Satz 1 ZPO (Dörndorfer, NZFam 2015, 349) bei wesentlicher Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligten zulässig (vgl. hierzu OLG Bamberg, FamRZ 2003, 1199; OLG Brandenburg, FamRZ 2005, 2004), d.h., eine (negative) Abänderung nur aufgrund anderer Beurteilung der Sach- und Rechtslage kommt nicht in Betracht (OLG Brandenburg, FamRZ 2000, 1229). Gemäß § 120a Abs. 2 Satz 4 ZPO ist die Partei über die Folgen eines Verstoßes gegen die Mitteilungsverpflichtung nach § 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO bei der Antragstellung zu belehren.