7.2 Aufhebung

Autoren: Nickel/Godendorff

§ 124 Abs. 1 ZPO

Hat das Gericht einem Beteiligten VKH bewilligt, so soll es die Bewilligung unter den Voraussetzungen des § 124 ZPO aufheben, nämlich wenn

der Beteiligte durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der VKH maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat (Abs. 1 Nr. 1), wobei der Entziehung der VKH nicht entgegensteht, dass sich die Unwahrheit seines Vortrags erst nach Durchführung der Beweisaufnahme ergibt (OLG Hamm, MDR 2015, 235 und OLG Hamm, FamRZ 2015, 1418);