| Autoren: Nickel/Godendorff |
Hat das Gericht einem Beteiligten VKH bewilligt, so soll es die Bewilligung unter den Voraussetzungen des § 124 ZPO aufheben, nämlich wenn
der Beteiligte durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der VKH maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat (Abs. 1 Nr. 1), wobei der Entziehung der VKH nicht entgegensteht, dass sich die Unwahrheit seines Vortrags erst nach Durchführung der Beweisaufnahme ergibt (OLG Hamm, MDR 2015, | |
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