9. Überprüfungsverfahren

Autoren: Nickel/Godendorff

Selbständiges Verfahren

Bei dem Überprüfungsverfahren nach § 120a ZPO handelt es sich im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren um ein selbständiges Verfahren (OLG Schleswig, FamRZ 2011, 131; OLG Hamm, FamRZ 2009, 1234; OLG Dresden, FamRZ 2010, 1098; OLG Dresden, NJ 2008, 315). Nach Auffassung des BGH haben Zustellungen im VKH-Überprüfungsverfahren auch nach dem formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens bereits dann gem. § 172 Abs. 1 ZPO an den Bevollmächtigten zu erfolgen, wenn dieser den Beteiligten schon im Bewilligungsverfahren vertreten hat (BGH, FamRZ 2011, 463; BGH, FamRZ 2011, 1867; BGH, FamRZ 2016, 1259; Thorwesten, Rpfleger 2009, 491) und seine Vollmacht nicht widerrufen wurde (vgl. OLG Zweibrücken, FamRZ 2014, 1725). Dabei fiel schon zuvor die Nichterreichbarkeit des Antragstellers für seinen Bevollmächtigten in dessen Risikosphäre, weil der Antragsteller dafür Sorge tragen muss, dass Kontakt mit ihm aufgenommen werden kann (LAG Rheinland-Pfalz v. 18.11.2008 - 8 Ta 204/08, juris). Die fehlende Möglichkeit zur Kontaktaufnahme rechtfertigt nicht die Aufhebung der Beiordnung (OLG Brandenburg, FamRZ 2009, ). Stellt das Gericht eine Entscheidung im Überprüfungsverfahren sowohl dem Beteiligten als auch deren zuvor beigeordnetem Anwalt zu, gilt für den Lauf der Beschwerdefrist der (OLG Brandenburg, FamRZ 2009, ; vgl. hierzu auch BGH, FamRZ 2011, ; BGH, FamRZ 2011, ; BGH, FamRZ 2011, ; BGH, MDR 2009, ; BGH, FamRZ 2016, ).