Autor: Mainz-Kwasniok |
Wurde der Versorgungsausgleich vollständig gesetzlich durchgeführt, ergibt sich nach der Scheidung die Situation, dass jeder Ehegatte folgende Alterssicherung zu erwarten hat:
Vor der Ehe selbst erworbene Anwartschaften |
+ |
Hälfte der in der Ehe von beiden erworbenen Anwartschaften, inkl. Kindererziehungszeiten |
+ |
ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantragserworbene Anwartschaften |
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